„Heinrich, einst Herzog von Baiern und Westfalen“
Die Gelnhäuser Urkunde als Dokument für die Macht und Entmachtung Heinrichs des Löwen.
Bei der sog. Gelnhäuser Urkunde (U 35 - D FI
795) handelte es sich um ein Diplom (gr./allg.: gefaltetes Schreiben)
des deutschen Königs und Kaisers Friedrich I. Barbarossa (1152 -
1190). Das ursprüngliche Schreiben war eine Ausfertigung der
kaiserlichen Kanzlei, beurkundet vom kaiserlichen Hofkanzler
Gottfried, in Vertretung für des Erzkanzler Deutschlands und
Erzbischof von Mainz, Christian. Sie wurde am 13. April 1180 auf dem
Reichstag in der Pfalz zu Gelnhausen, gelegen in der Nähe von
Frankfurt/Main, ausgestellte und war vermutlich für den Erzbischof von
Köln, Philipp von Heinsberg, bestimmt.
Das Original dieser für
die Verfassungsgeschichte des Deutschen Reiches bedeutenden Urkunde
ist verschollen. Nach Angaben Fritz Rösslers gelangte das Schriftstück
zu Beginn des Zweiten Weltkrieges zunächst vom Düsseldorfer
Hauptstaatsarchiv in das Staatsarchiv nach Magdeburg und wurde von
dort aus zur sicheren Verwahrung in das Bergwerk Hardmersleben
gebracht. Dort verliert sich die Spur, so dass im Allgemeinen davon
ausgegangen wird, dass die Urkunde an ihrem letzten Aufbewahrungsort
vernichtet wurde. Doch bereits vor ihrer mutmaßlichen Zerstörung war
die Urkunde bereits im Mittelalter durch Feuchtigkeitsschäden stark in
Mitleidenschaft gezogen worden. Zur Textrekonstruktion, Übersetzung
und Interpretation mussten daher Abschriften aus dem 14. Jh. verwendet
werden.
Durch die Beschädigungen, die vorwiegend den
erzählenden Teil, also den Bericht über die Verfahren gegen Heinrich
den Löwen, betrafen, ist es in der Vergangenheit immer wieder zu
umfangreichen Diskussionen gekommen. Ferdinand Güterbock hat in diesem
Bezug maßgebliche Arbeit geleistet und die meisten Probleme klären
können. Seiner Auffassung folgt die heute maßgebliche und auch dieser
Arbeit zugrunde liegende Edition von Heinrich Appelt.
Die
Urkunde informiert den Leser nicht nur über die Teilung und
Neuverteilung des ehemaligen Stammesherzogtums Sachsen, das hier als
Herzogtum „Westfalen und Engern“ umschrieben wird, sondern auch über
die unmittelbare Vorgeschichte des Geschehens. Ursache und Wirkung
treffen hier in bemerkenswerter Form aufeinander. Im erzählenden Teil
des Diploms (Narratio) wird von den zwei Prozessen gegen Heinrich den
Löwen, „einst Herzog von Baiern und Westfalen“ berichtet. Ein erstes
Verfahren wurde aufgrund seiner Vergehen gegen die Kirche und die
Adligen, deren Freiheit und Rechte er gemindert habe, auf Betreiben
der Fürsten gegen ihn initiiert. Der Herzog sei nun dreimal geladen
worden, habe es aber „verschmäht“, sich dem Gericht zu stellen.
Daraufhin sei er „wegen dieser Widerspenstigkeit“ von den Fürsten und
„schwäbischen Standesgenossen“ verurteilt worden und ihrer Acht
verfallen. Die Beschreibung dieses ersten Verfahrens, das meist als
Landrechtsverfahren bezeichnen wird - die Bezeichnung Verfahren nach
Stammesrecht ist nach meiner Meinung jedoch passender - führt uns in
das Jahr 1178.
Nach der Rückkehr des Kaisers aus Italien (5.
Italienzug 1174-78), zwei Jahre nach den Zusammentreffen Friedrichs I.
mit Herzog Heinrich in Chiavenna und der Niederlage des Kaisers bei
Legnano (1176), heilt er im November einen Reichstag in Speyer ab.
Hier kam es nun zur Annahme der Klage der Fürsten gegen Heinrich. Die
Urkunde verschweigt jedoch, dass in Speyer beide Parteien erschienen,
um Klage einzureichen, Friedrich jedoch geneigter war, auf die Klage
einer größeren Anzahl von Edlen einzugehen. Dies lässt sich unter
anderem durch das gespannte Verhältnis zwischen dem Kaiser und Herzog
Heinrich erklären.
Friedrich hatte die Demütigung von Chiavenna
sicherlich nicht vergessen. Sie musste ihm, dem „unüberwindlichsten“,
„unbesiegten Römischen Kaiser“, immer noch bewusst sein. Gleichzeitig
waren die Kämpfe in Sachsen 1177 neu entbrannt. Es ist zu vermuten,
dass, obwohl es eine breite und starke Opposition gegen den Herzog von
Sachsen und Baiern gab, Heinrichs Widerstand enorm gewesen ist. Die
militärische Auseinandersetzung der Bischöfe von Köln und Halberstadt
gegen Heinrich um die Herausgabe der Halberstädter Kirchnelehen
stellte eine langwierige Konfrontation in Aussicht und schien keinen
guten Verlauf zu nehmen. Schließlich begann nun mit der Annahme der
Klage der Fürsten der Prozess gegen Heinrich den Löwen. Die
Urteilsfinder in diesem Verfahren waren, wie es die Urkunde wiedergibt
das „Gericht der Fürsten und seiner [Heinrichs] Standesgenossen“. Es
handelte sich also um eine „Stammesangelegenheit“ und wurde demnach in
korrekter Form, wie man der Urkunde entnehmen kann, nach Stammesrecht
entschieden. Die Bezeichnungen Land- und Lehnsrecht sind dagegen
Begriffe, die ihre Ausprägungen erst 13. Jh. erlangten. Die
Zweiteilung des Rechts bestand, wie wir anhand der Gelnhäuser Urkunde
erkennen können, bereits im 12. Jahrhundert, die Festlegung dieser
strengen Teilung setzte jedoch erst mit der Kodifizierung des
Rechtsgutes allgemein ein. Der Sachsenspiegel des Eike von Repgow
(1180/90-1233) von 1221/24 weißt als Erstes eine Aufschlüsselung nach
Land- und Lehnsrecht auf. Wie oben bereits angedeutet bin ich der
Meinung, dass die Bezeichnungen Stammes- und Reichsrecht
aussagekräftiger sind, da sie Andeutungen auf die Zuständigkeit in der
Urteilsfindung beinhalten.
Nach dreimaliger Vorladung und dem
Nichterscheinen Heinrichs vor Gericht, wurde er von seinen Standes-
und Stammesgenossen Ende Juni 1179 auf dem Reichstag zu Magdeburg
verurteilt und verfiel der Acht. Die Urkunde geht nun sogleich zur
Beschreibung des zweiten Verfahrens gegen den Herzog über. Sie
verschweigt an dieser Stelle die Bemühung Heinrichs zu einem Ausgleich
mit dem Kaiser unter Umgehung der Fürsten. Bei einem Treffen zwischen
Heinrich und Friedrich I. fungierte der Kaiser als Vermittler zwischen
den Fürsten und stellte dem Herzog in Aussicht, sich durch die Zahlung
von 5000 Mark (vermutlich Silbermark) von der Acht zu lösen. Auf diese
Möglichkeit zum Ausgleich ging Heinrich der Löwe jedoch nicht ein. Die
Gründe hierfür sind unklar. Die Behauptung, dass die Summe von 5000
Mark zu hoch gewesen sei, kann aber, angesichts der Einnahmen des
Herzogs insgesamt, nicht gerechtfertigt sein.
Nach dem
Scheitern dieses Ausgleichsversuchs wurde ein zweites Verfahren gegen
Heinrich angestrengt. Die Vermutung, dass dieses allein auf Betreiben
des Kaisers geschehen sein soll, ist jedoch nicht ganz schlüssig. In
der Narratio heißt es dazu, dass der Herzog die Übergriffe auf die
Kirche im Allgemeinen und die Beeinträchtigung der „Rechte und
Freiheiten der Fürsten“ „ohne Unterlass“ fortgesetzt habe. Durch sein
Nichterscheinen vor Gericht, wieder nach „vorgeschriebener dreimaliger
Vorladung“, und da er auch keinen „Fürsprecher“ geschickt habe, sei er
nun als „Nichterscheiner abgeurteilt“ worden. Der Prozess nach
„Lehnsrecht“ (feodali iure) muss sowohl auf die Initiative des Kaisers
wie auch auf die der Fürsten hin angestrengt worden sein. Friedrich I.
musste sich inzwischen klar gemacht haben, dass Heinrich der Löwe
nicht bereit war, seine Interessen aufzugeben und seine Politik in
Sachsen zu ändern. Der Herzog hatte zwar eine lange Zeit die Politik
des Kaisers mitgetragen, konnte und wollte jedoch keine Beschneidung
seiner Macht hinnehmen. Diese starke Stütze des Reiches, die Heinrich
einst war, wurde langsam zu übermächtig. Der gute Ruf Heinrichs, den
er im gesamten Abendland genoss, und die immer wieder als
„königsgleich“ bezeichnete Stellung des Löwen, hätten auf lange Zeit
vielleicht sogar zu einer völligen Ablösung vom Reich geführt. Aber
Barbarossa musste sich Unterstützung für seine zukünftige Politik
sichern. Die konnte er nur bei den übrigen Fürsten finden, die dafür
auf eine Gegenleistungen hofften.
Die Interessen Barbarossas
vereinigten sich mit denen der Fürsten, an deren Spitze der Kölner
Erzbischof Philipp, für die Heinrich ebenfalls eine Bedrohung
darstellte. Ein Fürst, der eine fast königliche Macht und so große
Ländereien auf sich vereinigen konnte, einer, der im Prinzip die
gleiche Stellung hatte wie sie, musste gestürzt werden. Diese Sturz
konnte jedoch nur endgültig sein, wenn der Kaiser auch gezwungen
wurde, Heinrich nicht mehr in seine alte Stellung einsetzen zu können.
Die Urteilsfindung im lehns- bzw. „reichsrechtlichen“ Prozess oblag
den Reichsfürsten und war für den Kaiser bindend. Die Beseitigung des
Löwen brachte also sowohl für den Kaiser als auch die Fürsten
Vorteile. Die Konsequenz der Verurteilung war die Aberkennung der
Herzogtümer „Baiern und Westfalen“ und aller anderen Reichslehen, die
durch den Spruch der Fürsten nun wieder in den Besitz der Krone
fielen.
Hier endet der erzählende Teil und es wird im folgenden
Abschnitt, der Dispositio, über die „Umgestaltung“ und Neuverteilung
der Ländereien berichtet. „[...] nach Beratung mit den Fürsten und mit
ihrer ungeteilten Zustimmung“ wurde das Herzogtum „Westfalen und
Engern“ geteilt. Wenn wir in der Urkunde lesen, dass dieses Herzogtum
schon in damaliger Zeit so genannt wurde, so müssen wir bedenken von
wem es so benannt sein könnte. An dieser Stelle müssen wir uns
vergegenwärtigen, dass sowohl in den Urkunden des Kaisers als auch in
denen Heinrichs des Löwen, dieser Herrschaftsbereich immer mit den
Wort „Sachsen“ beschrieben wurde (vergl. „Privilegium minus“ (1156)
bzw. „Artlenburger Privileg“ (1161)). Der Einfluss der Kölner Kirche,
die in den westlichen Gebieten des Stammesherzogtums Sachsen
Besitzungen in Anspruch nahm, auf den Inhalt und die Formulierungen
der Urkunde wird an hier besonders deutlich. Das Herzogtum Sachsen
unter der Herrschaft Heinrich des Löwen umfasste bis 1180 die gebiete
Westfalen, Engern und einige Teile Ostfalens. Die Teilung dieses
Herrschaftsgebietes alter Art, wobei Ostfalen in der Urkunde nicht
weiter erwähnt wird, führt zu der Annahme, dass das Gebiet auch
politisch keine Einheit mehr bildete. Es musste dem Erzbischof von
Köln gelungen sein seine Herrschaft im Westen Sachsens so weit
auszudehnen und zu festigen, dass eine Teilung ohne weiteres möglich
war. Dies stellte zunächst wohl auch keine Existenzfrage für die
anderen deutschen Herzogtümer dar, die in ihrer jetzigen Form wohl
noch einen recht einheitlichen Herrschaftsbereich bildeten.
Mit
dem einen Teil des nun geteilten Herzogtums „Westfalen und Engern“,
der aber keine weitere Bezeichnung erfährt, wurde nun der Erzbischof
von Köln und dessen Nachfolger, der Hauptgegner Heinrich des Löwen in
den letzten Jahren, beschenkt und belehnt. Den anderen Teil des
Herzogtums erhielt Bernhard von Anhalt aus dem Hause der Askanier,
ebenfalls ein langjährige Gegner Heinrichs. Die nur kurze Erwähnung
der zweiten Belehnung lässt vermuten, dass es noch eine zweite Urkunde
gab, die dies noch weiter ausführte und sich im Besitz Bernhards
befand. Erzbischof Philipp wurde feierlich mit der Fahne belehnt, so
dass der neben der Stellung eines geistlichen auch die eines
weltlichen Reichsfürsten inne hatte.
Neben der Aberkennung und
der Neuverteilung eines Teils der eingezogenen Reichslehen wurde auf
dem Reichstag zu Gelnhausen auch eine Reichsheerfahrt gegen Heinrich
den Löwen auf den 25. Juli 1180 angesetzt. An diesem Termin würde er
der Oberacht, d.h. der völligen Friedlosigkeit verfallen sein, wenn er
sich nicht aus der Acht lösen sollte. Da Heinrich dies nicht tat,
verhängte auf einem Reichstag zu Regensburg im Juni 1180 der Kaiser
das Urteil über ihn. In der Folgezeit verlor der Löwe die Basis für
seinen Widerstand gegen seine Gegner. Viele seiner Vasallen und sogar
Ministeriale sagten sich von ihm los und suchte ihren Vorteil bei
seinen Gegnern. Auch mit einem Rückzug nach Nordelbingen konnte sich
Heinrich dem Zugriff seiner Widersacher nicht entziehen und auch keine
Unterstützung finden. Inzwischen war das Herzogtum Bayern neu vergeben
worden und Heinrich konnte nun nicht mehr hoffen, in seine alte
Position zu gelangen.
Schließlich musste sich der Löwe auf dem
Reichstag in Martini bei Erfurt (November 1181) dem Kaiser
unterwerfen. Wie zu erwarten war, wurde die Aberkennung der
Reichslehen bestätigt, jedoch wurde die Oberacht gelöst, so dass
Heinrich wieder über seine Allodialgüter verfügen konnte und somit
nicht völlig entmachtet und ehrlos war. Um den Frieden im Reich wieder
herzustellen und die Herschaftsverhätnisse ordnen zu können, musste
sich Heinrich der Löwe dazu bereit erklären, das Reich zu verlassen
und in die Verbannung nach England zu gehen.
Wie bereits
erwähnt stellt die Gelnhäuser Urkunde ein für die deutsche
Verfassungsgeschichte bedeutendes Dokument dar, das wichtige Aussagen
über die Grundlage der Macht der deutschen Herzöge und die Stellung
und Politik des Kaisers und der Fürsten zulässt. Gerade bei diesem
Beispiel der Entmachtung eines Herzogs wird die Stärke und der
Einfluss der deutschen Fürsten sichtbar. Es kam neben der
Aufsplitterung der Herrschaftsgebiete der Fürsten und einer damit
verbundenen Machtvielfalt auch zu der Bildung eines beinahe
einheitlichen „Standes“, eines „jüngeren Reichsfürstenstandes“. Der
Kaiser war in Zukunft immer mehr auf die Mitarbeit einer größeren
Anzahl von Fürsten angewiesen, um seine Politik effektiv gestalten zu
können. Allerdings was es den Fürsten so auch möglich, ihre Interessen
in die Reichspolitik mit einzubeziehen. Schon Heinrich der Löwe war
kein „alter Stammesherzog“ mehr. Er betrieb eine expansive
Territorialpolitik über sein Herzogtum hinaus und beteiligte sich an
den Unternehmungen Friedrichs I. nur, wenn diese ihm Vorteile
brachten. Außerdem zeigte er auch Bestrebungen, sein Gebiet unter
einer einheitlichen Verwaltung zusammenzufassen und den Interessen des
Reiches zu entziehen. Ähnliche Bestrebungen beobachten wir bei den
Territorialfürsten späterer Jahrhunderte, deren Gebiete jedoch
kompakter sein werden. Das Stammesherzogtum als Grundlage der Macht
verlor zugunsten eines einheitlichen Territoriums an Bedeutung, dies
wurde an dem hier vorliegendem Beispiel der Teilung „Sachsens“ bzw.
„Westfalen und Engern“ deutlich. Die Bildung von „Interessensgruppen“
fand ihren Platz in der Verfassung des Deutschen Reiches in Form der
sog. Heerschildordnung des Sachsen- und Schwabenspiegels des Hohen
Mittelalters. Diese war in sieben Stufen geteilt: der König an der
Spitze, dann die Pfaffenfürsten, die Laienfürsten, die Grafen und
Freiherrn, die Freien und Ministerialen, die Mannen der Freien und
Ministerialen und schließlich die übrigen rittermäßigen Leute.
Noch gegen Ende des Mittelalters findet sich eine ähnliche Hierarchie
des Heiligen Römischen Reiches in der Schedelschen Weltchronik,
verfasst von Hartmann Schedel zu Nürnberg 1493 (s. o.). Das Reich bildet den
Körper, der Kaiser, flankiert von den sieben Kurfürsten, bildet das
Haupt, während die Stände die Glieder bilden. Neben dem Schicksal
Heinrichs des Löwen erfahren wir aus der Gelnhäuser Urkunde also auch
etwas über die Entwicklung der Reichsverfassung und die Begründung und
Verteilung der Macht innerhalb des Deutschen Reichs.
Maik Hager (Reupload 2026)
Literatur:
1) Quellen:
-
Hartmann, Wilfried (Hg.): Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellungen. Bd. 1, Frühes und hohes Mittelalter 750-1250, Stuttgart 1995, S. 363-368.
2) Hilfsmittel und Darstellungen:
-
Jakobs, Herrmann: Kirchenreform und Hochmittelalter 1046-1215, Oldenburg Grundriss der Geschichte, Bd. 7, München 19994, S. 60-66.
-
Jordan, Karl: Heinrich der Löwe. Eine Biografie, Der Sturz des Löwen, München 19964, S. 187-213.
-
v. Brandt, Ahasver: Werkzeuge des Historikers, Stuttgart, Berlin, Köln 199614, S. 81-118.
-
Weinfurter, Stefan: Die Entmachtung Heinrichs des Löwen, in: Luckhard, Jochen u. Niehoff, Franz (Hg.): Heinrich der Löwe und seine Zeit. Herrschaft und Repräsentation der Welfen 1125 - 1235, Bd. 2, München 1995, S. 180-189.
