Herr Hager
Lehrer für Geschichte und Philosophie
 
 

Das Lehnswesen

Begriffsdefinition und historischer Überblick


„Wer sich in die Gewalt eines anderen kommendiert.

An den großmütigen Herren ..., ich ... Da es allen wohl bekannt ist, dass es mir an Nahrung und an Kleidung fehlt, habe ich mich bittend an Euer Erbarmen gewandt und habe frei beschlossen, mich in Euren Munt zu begeben oder zu kommendieren. Und das habe ich getan; es soll so sein, dass Ihr mir mit Speise und Kleidung helft und mich unterhaltet, und zwar in dem Maße, wie ich Euch dienen und mir damit Eure Hilfe verdienen kann. Bis zu meinem Tode muss ich Euch dienen und gehorchen, so wie ich es als freier Mann vermag, und zeit meines Lebens werde ich mich Eurer Gewalt und Munt nicht entziehen können, sondern ich werde, solange ich lebe, unter Eurer Gewalt und Eurem Schutz bleiben. Und so kamen wir überein, dass der von uns beiden, der sich diesen Abmachungen entziehen wollte, seinem Vertragspartner soundsoviel Solidi zahlen muss und dass die Vereinbarung selber in Kraft bleibt. Daher erscheint es angebracht, dass die Parteien zwei Urkunden gleichen Inhalts verfassten und bestätigten. Und so taten sie.“

Quelle entnommen aus: Ganshof, 19897, S. 4.

a) Begriffsdefinition

Zu Beginn soll der Begriff Lehnswesen und dessen Elemente mit den wichtigsten Merkmalen auf zweierlei Weise definiert werden. Hierbei werden historische Gegebenheiten zunächst bei Seite gelassen. Diese Vereinfachung soll dazu dienen, die folgenden Ausführungen über die historische Entstehung des Lehnswesens hauptsächlich in den Gebieten des Frankenreichs und des späteren Deutschen Reichs bis in das 12. Jh. n. Chr. überschaulicher zu gestalten.

Als erstes beschreibt der Begriff Lehnswesen eine auf einem Leiheverhältnis beruhende Rechts- und Gesellschaftsordnung, die Lehnsgerichten untergeordnet war, welche die für das europäische Mittelalter kennzeichnenden politischen und sozialen Strukturen schuf. Diese Ordnungsform zeichnete sich durch stark ausgeprägte Abhängigkeitsverhältnisse zwischen den Beteiligten, eine Kriegerelite, starke Differenzierung der Eigentumsrechte und eine aus dieser Differenzierung entstandene Hierarchie aus.

Als zweites kann man das Lehnswesen als ein System von Institutionen definieren, die zwischen einem Freien, dem „Vasallen“, und einem anderen Freien, dem „Herrn“, Verbindlichkeiten folgender Art schuf: Der Vasall war gegenüber seinem Herrn zur Treue und Diensten, hauptsächlich dem Waffendienst, verpflichtet. Demgegenüber leistete der Herr Schutz und Unterhalt zum Wohl seines Gefolgsmannes. Der Unterhaltspflicht kam der Herr meist durch die Verleihung eines Landguts (Lehen) nach, doch wurden auch Rechte, wie z.B. Zölle, Ämter und Gebietsherrschaften als Lehen vergeben.

Das Wort Lehen, das soviel wie „überlassenes Gut“ oder „etwas Geliehenes“ bedeutete, ist erst im heutigen historisch-wissenschaftlichen Sprachgebrauch so eng mit der beschriebenen Gesellschaftsordnung verbunden worden. Die vorhandenen Quellen weisen solch eine spezifische Einordnung nicht auf. Es muss hier ausdrücklich darauf hingewiesen werden, das es eine Reinform des Lehnswesen in der beschrieben Art und Weise, wie schematische Darstellungen es verdeutlichen wollen, kaum gegeben haben kann. Es handelte sich vielmehr um eine komplexe, sich allmählich herauskristallisierende und ständigen Veränderungen unterworfene gesellschaftliche Organisationsform, die allerdings nur einen zahlenmäßig geringen Teil von Menschen, der meist mit dem Begriff Adel beschrieben wird, einschloss. Im folgenden soll eine kurze Zusammenfassung über die Entstehung und Ausprägungen des Lehnswesen im europäischen Mittelalter gegeben werden.

b) Historischer Überblick

Vorläufer des Lehnswesen im Frankenreich zur Zeit der Merowinger

Das fränkische Reich des 6. und 7. Jh. n. Chr. litt unter mangelnder Stabilität, was häufig zu chaotischen Zuständen der Herrschaftsverhältnisse führte. Nach dem Tode des Königs wurde das Land unter seinen Söhnen aufgeteilt (Erbteilung). Dieser alte Brauch, der zu andauernden Kämpfen und Kriegen zwischen den aristokratischen Geschlechtern führte, war eine ständige Gefahr für die Einheit des Frankenreichs. Diese Zustände, die zudem durch den nur geringen Einfluss der öffentlichen Gewalt (Herrschergewalt) begünstigt wurden, bewirkten eine ständige Form der Unsicherheit. Vor diesem Hintergrund ist es nur zu verständlich, dass das Schutz- und Organisationsbedürfnis der Menschen dazu führte, sich in die Abhängigkeit eines Mächtigeren zu begeben.

Dieser Schutz durch einen Mächtigeren bedeutete eine Verpflichtung gegenüber diesem neuen Herren. Die beschriebenen politischen Verhältnisse waren jedoch auch eine Bedrohung für die Adligen des Landes, so dass sie auf die Unterstützung durch bewaffnete Untergebene angewiesen waren. Das Bemerkenswerteste an diesen Treueverhältnissen war allerdings die Stellung der beiden Parteien. Auf der einen Seite stand ein hochgestellter, adliger Freier und auf der anderen Seite ein meist ebenso hochgestellter, adliger Freier, den meist äußere Umstände zu einer solchen Verpflichtung gezwungen hatten. Unter Wahrung des eigenen Status begab sich hier also ein freier Mann in die Obhut eines anderen freien Mannes.

Kommendation und Benefizium

Der juristische Akt, durch welchen sich ein freier Mann in die Obhut, die Gewalt, den Schutz und den Dienst eines anderen freien Mannes stellte, wurde als Kommendation bezeichnet. Sie hat ihren Ursprung vermutlich in einer gallo-romanischen Vorform der Unterwerfung und der altgermanischen Gefolgschaft.

Dieser Akt wurde durch die Leistung eines Treueides und durch die Anfertigung einer Urkunde bekräftigt. Die Kommendation verpflichtete den Herren zum Unterhalt seines nunmehr Untergebenen. Dies geschah meist dadurch, dass der Kommendierte am Hofe seines Herren blieb und/oder dieser ihm Alimente (Nahrung, Kleidung, usw.) zukommen ließ. Der Gefolgsmann wurde zur Leistung von Diensten, die ein immer noch freier Mann leisten konnte, verpflichtet. Der Vertrag erlosch sowohl mit dem Tode des Untergebenen als auch mit dem des Herren.

Daneben, in seltenen Einzelfällen aber auch miteinander verbunden, begegnet uns in der Merowingerzeit das Benefizium (lat. Wohltat). In einer durch die Landwirtschaft geprägten Kultur war der Grundbesitz die Quelle des Reichtums. Das Benefizium war eine Landleihe (Lehen), für eine längere Zeit oder auf Lebenszeit, für die dem Beliehenen nur geringe oder überhaupt keine Leistungen abverlangt wurden und die durch die Gönnerschaft des Gebers, oft als Gegenleistung für erbrachte Dienste, zustande kam.

Die Entstehung des karolingischen Lehnswesens

Im Zusammenhang mit den Karolingern müssen nun die entscheidenden Faktoren benannt werden, die für diese erste Form des Lehnswesens kennzeichnend sind und welche grundlegenden juristischen Probleme sich daraus ergaben. Die im vorangehenden Abschnitt kurz beschriebenen Institutionen der Kommendation und des Benefiziums, die getrennt voneinander bestanden, wurden nun miteinander verbunden. Diese Verbindung vollzog sich nicht plötzlich, sondern schrittweise. Die karolingischen Hausmeier des 8. Jh. brauchten für die Durchführung der Kriege gegen äußere Feinde, wie z.B. die Friesen, die Sachsen und die Sarazenen, eine große Anzahl von gut und ausreichend bewaffneten Kriegern, die selbst für ihren Unterhalt sorgen konnten. Um eine große Zahl von Untergebenen (Vasallen) um sich zu vereinigen, verliehen die Hausmeier, die später Könige wurden, sowohl große Teile ihres Hausguts als auch Kirchengüter (Die Einführung einer Abgabe, aus der sich der Kirchenzehnt entwickelte, entschädigte die Kirche für die entstandenen Verluste).

Zunächst war jedoch die Verbindung von Vasallität und Benefizium nur eine faktische und nicht allgemein zwingend. Die Politik Karls des Großen führte zur Erhöhung des sozialen Niveaus der Vasallenschaft, auch der Kaiser verlieh nun Gebiete an seine Vasallen, was zu einer Ausbreitung der Institution Lehnswesen führte. Um die eigene Herrschaft zu festigen, musste jeder König und Kaiser darum bemüht sein, so viele Vasallen wie möglich um sich zu scharen. Dies sollte durch eine doppeltes Treueversprechen der Großen des Reiches erreicht werden, die neben dem Amt eines Grafen oder Herzogs nun auch durch die Vasallität dem Herrscher zur Treue verpflichtet wurden (Auf der anderen Seite wird aber auch die Abhängigkeit des Herrschers von seinen Untergebenen deutlich, deren Unterstützung dieser beim Kriegsdienst und bei der Durchsetzung seiner Reichspolitik brauchte).

Erblichkeit des Benefizium

Faktisch war mit dem Tod des Vasallen die Lehnsbindung zu seinem Herrn aufgehoben, so dass auch der sachrechtliche Teil, das Benefizium, wieder an den Lehnsherren zurückfiel. Es ist aber schon sehr früh dazu gekommen, dass sich der Sohn eines verstorbenen Vasallen dem gleichen Herren kommendierte und von ihm auch das gleiche Benefizium verliehen bekam. Außerdem kam es oft zu Vereinbarungen, die diesen Sachverhalt bereits vor dem Tod eines Vasallen regelten und das Benefizium nach geltendem Recht an die Nachfahren vergeben wurden, so dass das Benefizium praktisch erblich wurde. Vielfach war dies sogar die Vorbedingung eines zukünftigen Vasallen vor der Leistung des Treueids.

Mehrfache Vasallenbindung

Die strikte Unterordnung des Vasallen unter den Herren setzte das Bestehen nur einer Bindung des Vasallen zu einem Herren voraus, denn die Bindung an mehrere Herren hätte eine Verletzung der Treuepflicht bedeutet und so zur Auflösung der Vasallität geführt. Das Bestreben des Vasallen seinen Nachfahren Benefizien zu erhalten und zu vergrößern, führte jedoch zur Bildung mehrfacher Vasallenbindungen, die auch durch Gesetzgebungen nicht verhindert werden konnten.

Das klassische Lehnswesen

Seine klassische Form erreichte das Lehnswesen in der zeit zwischen dem 10. und 13. Jh. Bereits am Ende der Karolingerzeit bahnten sich Veränderungen an, die für diese Form des Lehnswesens, vor allem im Deutschen Reich, charakteristisch waren und die Rolle des deutschen Königs und römischen Kaisers entscheidend bestimmten. Die Verbreitung des Lehnswesens innerhalb des Reiches erreichte ihren Höhepunkt. Jeder adlige, freie Mann war durch diese Institution erfasst, indem er entweder Herr oder Vasall war oder beide Funktionen inne hatte. Das Lehnswesen wurde nun endgültig zur allgemeinen Herrschaftsgrundlage im Deutschen Reich, und es spielte auch eine wichtige Rolle bei der Entstehung von herrschaftlichen Fürstenterritorien im Reich. Durch die Konzentrierung von Lehen, z.B. in der Nähe des eigenen Hausgutes konnten einheitliche Herrschaftsgebiete entstehen. Durch die Kodifizierung des Rechts, vor allem des Land- und Lehnsrechts in als Privatsammlungen entstandenen Rechtsspiegeln (Sachsenspiegel, Schwabenspiegel), wurde die Institution der Vasallität stark formalisiert und bis in viele Einzelheiten z. B. den Vertrag oder die Form der Investitur (Belehnung) festgelegt. Die rechtlichen Beziehungen zwischen Herren und Untergebenen wurden allgemein gültig, nachprüfbar und somit bei Verstoß gegen die Pflicht auch zu ahnden. Zudem traten aber auch Vasallenbindungen, die sich durch spezielle Eigenarten auszeichneten, die von den Vertragspartnern vereinbart wurden (z.B. Vasallen ohne Dienstpflichten u. ä.).

Das sachrechtliche Element der Vasallität trat immer mehr ich den Vordergrund, man diente nicht mehr, um ein Lehen zu erwerben, sondern man diente nur, wenn man auch ein Lehen in Aussicht gestellt bekam. Bemerkenswert ist darüber hinaus die Veränderung des Treueverhältnisses des Vasallen gegenüber seinem Herren und die Entstehung mehrschichtiger Vasallenbindungen, die meist in Form einer Lehnspyramide stark vereinfacht (und teilweise ungenau) wiedergegeben werden. In der Blütezeit des Lehnswesens verlagerte sich im Deutschen Reich die Macht zugunsten der Fürsten. War es in der Ursprungszeit des Lehnswesens so, dass sich die Adligen unter die Gewalt desjenigen begaben, der ihren Unterhalt sichern konnten, gewannen sie durch die frühzeitig erblich gewordenen Lehen mehr und mehr Selbständigkeit. Nun waren sie nicht mehr nur die Ausführenden, sondern hatten die Mittel, eine Politik zu betreiben, die mehr und mehr ihren eigenen Vorstellungen entsprach. Der Lehnsherr trat somit in eine immer größere Abhängigkeit von seinen Vasallen, die ihrerseits an Einfluss gewannen. Auf Reichsebene bedeutete dies, dass der deutsche König und römische Kaiser ohne die Kronvasallen seine teilweise weit ausgreifende Politik (Romfahrt oder die gesamte Italienpolitik der deutschen Könige) nicht durchsetzen konnte. Außerdem kam es zwischen den Fürsten untereinander zu Streitigkeiten und Konflikten, die den Eindruck eines schwachen, in sich gespaltenen und stark zerrüttenden Reiches aufkommen ließen. Grade dieser Umstand zeigt jedoch, wie viel Macht und Tatkraft die Fürsten aufbringen konnten. Weiterhin ist zusammen mit der zunehmenden Verbreitung der Vasallität die hierarchische Aufspaltung der Vasallenbindungen bemerkenswert. Die vom König bzw. Kaiser belehnten Adligen (Kronvasallen), die ihm direkt den Treueid geleistet hatten, konnten wiederum ihrerseits Lehen vergeben und sich mit einer großen Zahl von Aftervasallen umgeben. Diese Aftervasallen hatten nun ihrerseits nur ihren Herren den Treueid schwören müssen und standen somit in keinem Vasallenverhältnis zum König oder Kaiser, ein bedeutender Machtfaktor der Territorialherren gegenüber dem Reichsherren.

Das Ende des Lehnswesens

Mit dem Einsatz von Söldnerheeren, dem Aufstieg der Städte und dem damit verbundenen Vordringen der Bürger in die Verwaltung sowie der territorialen Herrschaftsbildung im Spätmittelalter ging die Bedeutung des Lehnswesens mehr und mehr zurück. Formell blieb das Heilige Römische Reich deutscher Nation bis 1806 ein Lehnsstaat. Im 19. Jh. wurden die Lehen durch Allodifizierung (Umwandlung eines Lehnguts in Privatbesitz) und Beseitigung des Obereigentums (Recht des Lehnsherren) aufgehoben, dies geschah teilweise erst 1918 durch Landesgesetze und zuletzt 1947 durch ein Kontrollratsgesetz.

c) Zusammenfassung

Die Rechtauffassungen des Lehnswesens, die zu einem Teil auf einem persönlichen Treueverhältnis beruhen, erscheinen uns heute sehr fremd. In unserer Zeit, in der Begriffe wie Treue und Ehre grade auf den Gebieten des Rechts und der Politik kaum noch Bedeutung zu haben scheinen, ist dies gut verständlich. Anscheinend kann eine bürgerliche Gesellschaft, die ihre bedeutenden und unbedeutenden Rechtsakte zum überwiegenden Teil durch schriftliche Verträge regelt, sich diesen adligen Idealen nur schwer öffnen. Dennoch birgt gerade das Lehnswesen und der mit ihm verbundene Pomp und Zeremoniell bei allen bekannten politischen und teilweise auch gewalttätigen Auseinandersetzungen eine gewisse Faszination in sich.

Herr Hager (2010)

Literatur

Ganshof, Francois Louis, Was ist das Lehnswesen, übers. v. Ruth und Dieter Groh, Darmstadt 19897.

Boockmann, Hartmut, Einführung in die Geschichte des Mittelalters, München 20017.

s. v.: Lehen, Lehnswesen, Feudalwesen, in: Wörterbuch Geschichte, hg. v. Fuchs, Konrad u. Raab, Heribert, Berlin 2002 (Digitale Bibliothek Bd. 71).

Diestelkamp, K., Lehen, -swesen; Lehnrecht, in: Lexikon des Mittelalters, Bd. V, München, Zürich 1991, Sp. 1807-1811.

 

Erläuterungen zum Titelbild: Huldeid und Ehrerbietung

Der Mann soll pflichtgemäß seinem Herrn huldigen und schwören, dass er ihm treu und ergeben sei, wie es von Rechts wegen ein Lehensmann seinem Herrn sein soll, solange er sein Lehensmann sein und Lehensgut von ihm haben will; wenn er dies aber nicht tut, so kann er niemandes Zeuge sein im Lehensgericht. Er soll auch seinem Herrn mit Wort und Tat Ehre erweisen, wenn er bei ihm ist, und aufstehen vor ihm und ihm den Vortritt lassen.

Bildnachweis und Literaturhinweis: Digitalisierung der Heidelberger Bilderhandschrift; Digitalisierung der Wolfenbütteler Bilderhandschrift; Der Sachsenspiegel in Bildern. Aus der Heidelberger Bilderhandschrift augew. u. erl. v. Walter Koschorreck, Frankfurt/Main 1976, S. 41.